Geplante Änderungen im Niedersächsischen Jagdgesetz und ihre Auswirkungen auf die Fallenjagd
Die geplanten Änderungen im Niedersächsischen Jagdgesetz durch die Grünen, insbesondere die Einbindung von Nicht-Jagdscheininhabern als „Nutria-Jäger“ zur Bejagung von Nutrias, werfen eine Reihe rechtlicher und praktischer Fragen auf. Neben tierschutzrechtlichen und finanziellen Aspekten ist auch die rechtliche Problematik in Bezug auf eine mögliche Jagdwilderei durch die Bejagung in fremden Revieren zu betrachten.
Warum Jagdwilderei und welche rechtlichen Risiken bestehen?
Nach § 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt Jagdwilderei eine Straftat dar, wenn jemand ohne Jagdausübungsberechtigung oder außerhalb der rechtlichen Vorgaben jagdbares Wild tötet bzw. erlegt. Der Vorschlag, Schädlingsbekämpfer für die Nutria-Bejagung einzusetzen, birgt das Risiko von Verstößen gegen das Jagdgesetz durch die amtlichen Nutria-Jäger, da diese Personen nicht über die notwendige jagdrechtliche Qualifikation verfügen.
Besonders problematisch ist die Gefahr, dass irrtümlich dem Jagdrecht unterliegende Arten wie Waschbären, Marder oder anders Wild als „Beifang“ in Lebendfallen gefangen werden. Dies stellt eine unerlaubte Jagdausübung dar.
Jagdausübung (§ 20 NJagdG)
Die Jagdausübung umfasst alle Tätigkeiten, die mit der Jagd direkt verbunden sind.
Dazu zählen:
- Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
- Waidgerechte Bejagung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Tierschutzes.
- Verwendung zugelassener Jagdwaffen und Jagdhilfsmittel.
Wichtig: Die Jagdausübung darf nur von Personen mit gültigem Jagdschein erfolgen und muss im Einklang mit den jagdrechtlichen Vorschriften stehen.
Bejagung in fremden Revieren
Die Jagdausübung ist an das Jagdrecht des jeweiligen Revierinhabers gebunden. Eine Bejagung durch Nicht-Jäger bzw. amtliche Nutria-Jäger führt zu rechtlichen Konflikten. Ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Jagdpächters oder Revierinhabers wäre die Bejagung von Nutrias – insbesondere bei einem „Beifang“ – rechtlich unzulässig (siehe § 20 NJagdG).
Eine unkoordinierte Durchführung durch amtlich bestellte Nutria-Jäger könnte nicht nur den rechtlichen Rahmen sprengen, sondern auch die Zusammenarbeit zwischen Jagdpächtern und staatlichen Stellen unnötig belasten.
Dienst an der Gesellschaft / Finanzielle Aspekte
Im Jagdjahr 2023/24 wurden in Niedersachsen 44.961 Nutrias erlegt – ein Anstieg um 29,4 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Bejagung dieser Tiere ist für den Hochwasserschutz und die Erhaltung der Deiche essenziell, da Nutrias durch ihre Bauaktivitäten Schäden verursachen, die letztlich von Wasser- oder Deichverbänden und damit von der Allgemeinheit bezahlt werden müssen. Hochwasserschutz ist wichtig und gewinnt in Zeiten des Klimawandels weiter an Bedeutung.
Basierend auf der Nutria-Prämie von 6,00 € pro erlegtem Tier ergibt sich eine Summe von 269.766,00 €, die als Aufwandsentschädigung an Jäger gezahlt wurde. Diese deckt jedoch weder den Aufwand noch die Kosten der Bejagung.
Zum Beispiel: Eine kostengünstige Kastenfalle mit einem Anschaffungswert von 160,00 €, die täglich kontrolliert werden muss, amortisiert sich erst nach etwa 27 erlegten Nutrias. Berücksichtigt man zusätzlich die Kosten für den Zeitaufwand und Munition, wird deutlich, das diese Rechnung zu Lasen der Jäger geht.
Würden hingegen amtliche Schädlingsbekämpfer oder professionelle Jäger mit festen Tagessätzen engagiert, wären die Kosten deutlich höher. Rechnet man konservativ mit 200 € pro Tag und einer durchschnittlichen Strecke von 5 Tieren pro Tag, entstünden Kosten von rund 1.798.440,00 € – ein Vielfaches der bisherigen Aufwendungen.
Dieser Vergleich verdeutlicht einmal mehr den gesellschaftlichen Wert der ehrenamtlichen Jagd durch die Jägerschaft.
Fazit
Die geplanten Änderungen im Jagdgesetz zur Nutria-Bejagung durch Nicht-Jäger bergen erhebliche Risiken und rechtliche Konflikte. Eine enge Abstimmung zwischen Politik, Jägerschaft und Behörden sowie ein Fokus auf tierschutzgerechte, rechtskonforme Maßnahmen sind entscheidend, um die Bejagung invasiver Arten nachhaltig zu gestalten. Nur so können Naturschutz und Hochwassersicherheit langfristig gewährleistet werden, ohne bestehende Rechtsnormen zu untergraben.
Sinnvoller wäre es, die Jägerschaft weiterhin mit Fallenförderprogrammen und Schulungen zu unterstützen und den Schulterschluss mit der Jägerschaft zu suchen. Ein stärkeres „Miteinander“ für ein tierschutzkonformes Prädatorenmanagement wäre wünschenswert. Wir stehen einer konstruktiven und sachorientierten Zusammenarbeit offen gegenüber.
Quellen:
I
Podcastfolge des „Überläufers“ mit Andre Westerkamp zum Thema
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